Kategorie: Elternverein

Willkommen

Herzlich Willkommen beim AWO Kindergarten Jersbeker-Straße in Bargteheide.

Durch den Wechsel der Trägerschaft finden Sie die Informationen zum Kindergarten und zum Förderverein auf unterschiedlichen Websites.

Informationen zum Kindergarten finden Sie hier -> AWO-Stormarn

Informationen zum Förderverein finden Sie hier -> Förderverein

Viele Grüße

Eure KITA des AWO-Stormarn

Elternverein Kindergarten Bargteheide e.V.

Unsere Aufgaben:

  • Förderung der Kindergartenkinder, auch einzelne Kinder nach Beschluss des Vorstandes
  • Angebote für die Kindergartenkinder
  • Beschaffung von finanziellen Mitteln, auch durch die Organisation von Wohltätigkeitsveranstaltungen
  • Unterstützung mit Sachspenden und Arbeitsleistungen
  • Gründung einer Stiftung bzw. Anschluss an eine gemeinnützige Stiftung  als Unterstiftung (Treuhandstiftung). In der Satzung der Stiftung  bzw. in der vertraglichen Vereinbarung mit einer bestehenden Stiftung muss der Elternverein Kindergarten Bargteheide e.V. als alleiniger Mittelempfänger der Stiftung zur Umsetzung der Satzungszwecke bzw. bestimmter abgegrenzter Aufgaben benannt sein

Finanzen:
Zur Finanzierung werden Mittel eingesetzt bzw. geworben durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • freiwilligen Zuwendungen wie Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, Überschüssen aus Vermögensverwaltungen und Zuwendungen durch Stiftungen
  • Geschenken und Erbschaften, die der Verein annehmen kann

Vorstand:
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • dem/der Vorsitzenden: Nico Bürger
  • dem /der stellvertretenden Vorsitzenden: Kesrin Jaede
  • dem/der Schatzmeister: Björn Groth
  • dem/der Schriftführer/in: Britta Scholz

Mitgliederversammlung:

(1) die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. Sie wird mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen in Textform vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands einberufen.

(2) die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands, ansonsten von einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(3) die Einladung per unverschlüsselter E-Mail ist zulässig, wenn das Mitglied dem Verein die E-Mail-Adresse bekannt gegeben hat die Einberufung gilt als Form und fristgerecht erfolgt und dem Mitglied als zugegangen, wenn diese mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse versandt wurde.

(4) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

(5) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer Frist von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

Mitarbeit:

Auf ein aktives Vereinsleben legt der Elternverein großen Wert:

  1. Die Mitglieder können sich untereinander kennenlernen
  2. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, aktiv im Verein mitzuarbeiten
  3. Die Mitglieder gestalten gemeinsam mit den Kindern und für die Kinder Aktionen, Veranstaltungen usw.

Wir hoffen, dass wir Ihnen einen ersten Eindruck von der Arbeit des Elternvereins geben konnten.

Wir freuen uns über jedes weitere Mitglied. Um Mitglied zu werden, einfach die Beitrittserklärung ausfüllen und uns zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Vorstand

Satzung „Elternverein Kindergarten Bargteheide e.V.“

Satzung des gemeinnützigen Vereins Elternverein Kindergarten Bargteheide e.V.

VR 2267 AH

Die Satzung vom 25.10.2018 (eingetragen am 07.12.2018) wurde gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 09.12.2020 mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 neu gefasst und gem. Beschluss der Mitgliederversammlung am 18.11.2021 geändert.

Alle Amtsbezeichnungen in dieser Satzung beziehen sich selbstverständlich auf alle Geschlechter. Wo nur eine Bezeichnung genannt ist, erfolgt dies lediglich aus Gründen der besseren Lesbarkeit/Verständlichkeit. Unabhängig von der Bezeichnung in der Satzung stehen alle Vereinsämter Mitgliedern jeden Geschlechts offen.

 

§1 – Name, Sitz und Rechtsform

(1) Der Verein trägt den Namen Elternverein Kindergarten Bargteheide e.V..

(2) Der Verein mit Sitz in der Stadt Bargteheide verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§2 – Vereinszweck und Aufgaben

(1) Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung.

(2) Der Verein stellt sich insbesondere die Aufgabe, die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen und das seelische und geistige Wohl des Kindes zu fördern, sowie Müttern und Vätern die Ausübung eines Berufes zu ermöglichen.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Unterstützung des Kindergartens Bargteheide als Förderverein u.a. durch
  • Förderung der Kindergartenkinder, auch einzelner Kinder nach Beschluss des Vorstandes
  • Angebote für die Kindergartenkinder,
  • Beschaffung von finanziellen Mitteln, auch durch die Organisation von Wohltätigkeits-veranstaltungen,
  • Unterstützung mit Sachspenden und Arbeitsleistungen,
  • Gründung einer Stiftung bzw. Anschluss an eine gemeinnützige Stiftung als Unterstiftung (Treuhandstiftung). In der Satzung der Stiftung bzw. in der vertraglichen Vereinbarung mit einer bestehenden Stiftung muss der Elternverein Kindergarten Bargteheide e.V. als alleiniger Mittelempfänger der Stiftung zur Umsetzung der Satzungszwecke bzw. bestimmter abgegrenzter Aufgaben benannt sein.

Der Verein darf auch Mittel an die Stadt Bargteheide geben zur zweckgebundenen Verwendung für den Kindergarten Bargteheide.

 

§ 3 – Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 4 – Grundsätze der Vereinstätigkeit

(1) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

(2) Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Er fördert Kindergartenkinder unabhängig von deren Geschlecht, Abstammung, Staatsangehörigkeit, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität.

(3) Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

(4) Mitglieder, die sich innerhalb oder außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten, insbesondere durch die Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens oder Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

(5) Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den in dieser Satzung festgelegten Grundsätzen des Vereins bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten.

 

§ 5 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu dem Vereinszweck und den Grundsätzen der Vereinsarbeit bekennt.

(2) Dem Verein können angehören

  • ordentliche Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

 

§ 6 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vorstand. Eine Ablehnung ist nicht zu begründen.

(2) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die durch die Mitgliederversammlung für besondere Verdienste um den Verein zu solchen ernannt werden.

(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Austritt, oder
  2. Tod, oder
  3. Ausschluss, oder
  4. Streichung

(1) Austritt
Die Mitgliedschaft kann jederzeit schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) Tod
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes. Bereits gezahlte Vereinsbeiträge können nicht zurückgefordert werden.

(3) Ausschluss
Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Er kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied gegen die Satzung des Vereins grob verstoßen hat.
Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim Vorstand schriftlich die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragen.
Vom Anfang bis zum Ende des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen.

(4) Streichung
Ein Mitglied kann gestrichen werden, wenn die Post nicht mehr an seine zuletzt angegebene Adresse zustellbar ist oder wenn das Mitglied mit Vereinsbeiträgen in Höhe eines Jahresbeitrages in Verzug ist.
Im Falle der Streichung ist das Mitglied vorher nicht anzuhören. Rechtsmittel stehen dem Mitglied nicht zu.

Mit dem Ausscheiden durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichung erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein.

 

§ 8 – Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.10. jeden Jahres zu bezahlen. Der Mindestmitgliedsbeitrag wird auf der jährlichen Mitgliederversammlung für das kommende Geschäftsjahr festgesetzt. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Beiträge stunden oder erlassen.

 

§ 9 – Einkünfte des Vereins

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

  1. den Mitgliedsbeiträgen
  2. freiwilligen Zuwendungen wie Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, Überschüssen aus Vermögensverwaltungen und Zuwendungen durch Stiftungen.
  3. Geschenken und Erbschaften, die der Verein annehmen kann.

 

§ 10 – Organe des Vereins

Organe des Vereines sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§§ 11 ff)
  2. der Vorstand (§§ 14 ff)

 

§ 11 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. Sie wird mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen in Textform vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands einberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands, ansonsten von einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(3) Die Einladung per unverschlüsselter E-Mail ist zulässig, wenn das Mitglied dem Verein die E-Mail-Adresse bekannt gegeben hat. Die Einberufung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und dem Mitglied als zugegangen, wenn diese mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse versandt wurde.

(4) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitglieder-versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

(5) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer Frist von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

 

§ 12 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
  2. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
  3. die Wahl des Vorstandes nach § 14 Absatz 1 dieser Satzung;
  4. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
  5. die Genehmigung der Jahresrechnung;
  6. die Entlastung des Vorstandes;
  7. die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren; einmalige Wiederwahl ist möglich;
  8. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
  9. die Entscheidung über Einsprüche von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein;
  10. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  11. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 13 – Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

(1) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung; Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(3) Satzungsänderungen, auch die Änderung des Zwecks des Vereins, bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

(5) Wahlen für Vorstandsmitglieder werden geheim und einzeln durchgeführt. Steht nur ein Vorschlag je Vorstandsposten zur Wahl, kann auf Antrag aus der Versammlung offen gewählt werden. Der Antrag offen zu wählen gilt mit einer Gegenstimme als abgelehnt. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält bzw. wenn nur ein Vorschlag für ein Amt gemacht wurde, wenn auf diese Person mehr Ja- als Nein-Stimmen entfallen.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

(7) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen dem Mitglied und dem Verein betrifft oder wenn die Beschlussfassung den Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein betrifft.

 

§ 14 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. dem/der Vorsitzenden
  2. dem /der stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem/der Schatzmeister/in
  4. dem/der Schriftführer/in

(2) Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

(3) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand wirksam gewählt wurde. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so findet bei der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungs-wahl des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.

(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und erhält für seine Tätigkeit keine Vergütungen.

(6) Der geschäftsführende Vorstand darf bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben (Hierzu gehören Handwerkstätigkeiten und Dienstleistungen, insbesondere auch Beratung, z.B. zu steuerlichen oder rechtlichen Angelegenheiten).

 

§ 15 – Geschäftsführung und Vertretung

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Regeln dieser Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er hat die Vereinsmitglieder fortlaufend angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu informieren.

(2) Der/Die Vorsitzende lädt den Vorstand bei Bedarf zu Vorstandssitzungen ein und leitet die Vorstandssitzungen. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem/der Vorsitzenden unterzeichnet wird.

(3) Der Vorstand nach § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/-in; jeder hat Alleinvertretungsrecht.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden von seiner/ihrer Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.

(4) Der Vorstand beschließt über Ausschlüsse aus dem Verein und über Streichungen von Mitgliedern.

(5) Der Vorstand beschließt über die Annahme von Geschenken, Spenden und Erbschaften.

 

§ 16 – Kassenführung und -prüfung

(1) Der/die Schatzmeister/in ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Er/Sie leistet Ausgaben auf Grundlage der von der Mitglieder-versammlung oder vom Vorstand gefassten Beschlüssen.

(2) Die Kassenprüfer/innen prüfen nach Ende jedes Geschäftsjahres rechtzeitig zur Mitglieder-versammlung die Bücher und die Kasse des Vereins. Sie erstatten Bericht an die Mitgliederversammlung.

 

§ 17 – Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. eines Kalenderjahres und endet mit Ablauf des 31.12. des Jahres.

 

(2) Übergangsregelung nur für das Jahr 2021: Das Geschäftsjahr (Rumpfgeschäftsjahr) 2021 beginnt am 01.08.2021 und endet mit Ablauf des Jahres 2021.

 

§ 18 – Auflösung des Vereins

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung die Mitglieder mit 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschließen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der steuerbegünstigten Nachfolgeorganisation des Vereins zu, die es weiterhin dem Zweck der Förderung der Erziehung zu verwenden hat. Sollte eine solche nicht entstehen bzw. gegründet werden, soll das Vereinsvermögen dem Verein „Deutscher Kinderschutzbund Kreisverband Stormarn e.V.“ zufallen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Bargteheide, 18.11.2021

Satzung Elternverein Kindergarten Bargteheide_18112021